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Informationen für alle Fuhrparkhalter und Autovermieter.

Holen Sie sich als Fuhrparkhalter die Ihnen zustehende Zeugenentschädigung bei den Bußgeldstellen!

GRUNDREGEL:
Sollte mit einem Ihrer Fahrzeuge eine Verkehrsübertretung begangen worden sein, so sind Sie als Fahrzeughalter nur verpflichtet der Bußgeldbehörde den "Missetäter" zu nennen, sofern Sie von dieser (nicht bei einer Befragung durch die Polizei) zur Person des Fahrzeuglenkers als Zeuge vernommen werden. An Stelle der eigentlich vorgesehenen mündlichen Vernehmung in den Räumen der Bußgeldbehörde, wird diese Ihnen einen sogenannten schriftlichen Zeugenfragenbogen zusenden. Bevor Sie weiterlesen, schauen Sie sich den Bericht von der Fernsehsendung "ARD Ratgeber Recht" an.

http://www.der-autovermieter.de/ard-ratgeber-recht/ 
(Lautsprecher anschalten)


Aber Vorsicht: Manche Bußgeldbehörden schicken an Sie keinen Zeugenfragebogen sondern eine schriftliche Betroffenenanhörung. Dies ist jedenfalls immer dann falsch, wenn Sie als Fahrzeughalter aus rechtlichen (Ihr Unternehmen ist eine juristische Person und kann deshalb eine Verkehrsordnungswidrigkeit selbst gar nicht begehen) oder tatsächlichen Gründen (z.B.: Fahrzeughalter ist männlich, auf dem Messfoto ist aber eindeutig eine Fahrzeuglenkerin abgebildet) von vornherein als Verdächtiger ausscheiden. Bei einem gewerblichen Autovermieter wird der Anfangsverdacht, er selbst und nicht ein Kunde habe die Ordnungswidrigkeit mit dem Mietfahrzeug begangen, kaum jemals bejaht werden können. Wenn Sie gleichwohl eine Betroffenenanhörung erhalten, können und sollten Sie dies bei der Bußgeldstelle telefonisch klarstellen und um Zusendung eines Zeugenfragebogens bitten, da Sie nur bei einer Zeugenvernehmung hinsichtlich der Weitergabe von Kundendaten, die von Ihnen ja zu geschäftlichen Zwecken erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, auch datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sind. Manchmal muss man hierbei etwas hartnäckig sein.

Nun erstellen Sie eine schriftliche Zeugenaussage (hier downloaden). Da Sie von der Verfolgungsbehörde als Zeuge herangezogen wurden, sind Sie von dieser auch als solcher zu behandeln. Das Gesetz schreibt in § 59 OWiG ausdrücklich vor, dass auch in Bußgeldverfahren für die Vernehmung von Zeugen und Dritten das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) anzuwenden ist. Danach haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, die aber nur auf Antrag geleistet wird. Bei der Rücksendung des Zeugenfragebogens können Sie Ihren Anspruch geltend machen, da Sie auch bei einer mündlichen Vernehmung (Reisekosten, Zeitaufwand etc.) entschädigt werden müssten und von dem einfacheren, weitaus schnelleren und erheblich billigeren Verfahren der schriftlichen Zeugenvernehmung insbesondere die Bußgeldbehörde profitiert, die sich erspart, einen Vernehmungstermin vorzubereiten, hierzu zu laden, in diesem die Vernehmung durchzuführen und die Aussage selbst zu protokollieren. Das Justizvergütungs- und –Entschädigungsgesetz (siehe JVEG, §§ 19 ff) sieht Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen ( Briefumschlag, Porto, Kopier- und Telefonkosten etc.) und Entschädigung (Mindestentschädigung von Euro 17,00 pro angefangene Stunde) für entstandenen Verdienstausfall bzw. dafür vor, dass der Zeuge während der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen seine übliche (geldwerte) Arbeitsleistung nicht hat erbringen können. Auf die Rückseite Ihres Antrags kopieren Sie die Arbeitszeitwerte, welche manche Behörden und Richter gerne sehen wollen (hier downloaden).

Die meisten Bußgeldstellen zahlen auf Antrag Ihre Aufwandsentschädigung. Manche Beamte wollen aber die Rechtmäßigkeit nicht einsehen und müssen durch einen Gerichtbeschluss dazu angehalten werden.

Keine Sorge. Der negative Bescheid der Bußgeldbehörde muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Einspruchsfrist beachten, max. zwei Wochen). Hiernach können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OwiG) stellen (hier downloaden). Ihren Antrag schicken Sie an die Bußgeldstelle, wobei Sie den  Gerichtsbeschluss vom Amtsgericht Groß Gerau als Kopie beifügen (Beschluss Amtsgericht Groß Gerau / Beschluss Amtsgericht Karlsruhe). Die Bußgeldbehörde kann nun entweder Ihrem Antrag abhelfen (Entschädigung wird überwiesen) oder sie ist gezwungen,  innerhalb einer kurzen Frist (3 Tage), Ihren Antrag an das Amtsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten. Es entstehen hierbei keinerlei Gerichtsgebühren, denn nach § 4, VIII, JVEG sind die Verfahren vor Gericht gebührenfrei!

Alle Musterformulare/Schreiben/Beschlüsse können Sie auf Ihrem Computer als word-doc abspeichern und bei Bedarf mit Eintrag der entsprechenden Daten auf Ihr Briefpapier drucken. Vergessen Sie hierbei nicht Ihr Konto anzugeben.